Süverns Entwurf eines allgemeinen Schulgesetzes.
Daß der Staat damals die Neugestaltung des Schulwesens nur in eigenstem politischem Interesse vornahm, erhellt aus jeder Seite der einschlägigen Materialien: In der Schrift von Wilhelm Traugott Krug „Der Staat und die Schule“ (Leipzig 1710) heißt es unter §81 unzweideutig: „Die Schule . . . . . . ist ein für den Staat notwendiges Mittel zur vollständigen Erreichung seiner gesamten Zwecke“ (insonderheit der allgemeinen Wehrpflicht, der Landwehr und des Landsturms) und Spranger, der dies zitiert, sagt selbst (P. u. P. S. 58): „Die Wichtigkeit, die man dem Schulwesen für die Gesundung des Staates zuschrieb, erhellt daraus, daß der König aus eigenem Antrieb 1817 ein besonderes Ministerium für die geistlichen und Schul-Angelegenheiten errichtete.“ An dessen Spitze trat allerdings in Allenstein ein vorsichtiger Leisetreter, welcher gegenüber den Stein, Schön usw. stets die Befürchtung vertrat, daß ein allzu reformerisches Vorgehen den Verdacht des Korsen erwecken könne, der dann evtl., ehe man genügend stark geworden sei, der Existenz des ganzen preußischen Staates ein Ende machen könne. Immerhin kam als glänzendste Frucht dieser neuen Geistesrichtung in der Regierung der „Entwurf eines Unterrichtsgesetzes für die preußischen Staaten“ zustande, den der liberale Schulmann Johann Wilhelm Süvern [geb. 1775, bis 1807 als Lehrer, später Rektor, dann als Gymnasialprofessor tätig, 1808 ins Ministerium berufen und dort später unter Humbold Geh. Staatsrat und Mitdirektor] in dem neuen Kultusministerium als Vorsitzender einer dafür gebildeten Sonderkommission ausarbeitete und 1817 veröffentlichte. In der begründeten Denkschrift tritt ebenfalls das Staatsinteresse an der Reform ausgesprochen zu Tage. Es heißt da:
„Der Staat ist eine Erziehungsanstalt im großen, indem er . . . . . . durch alles, was von ihm ausgeht, seinen Genossen eine bestimmte Richtung und ein eigentümliches Gepräge des Geistes wie der Gesinnung gibt (!) . . . . Eine notwendige Vorbereitung einer solchen National-Erziehung ist die nationale Jugend-Erziehung“ . . . . . . Soll dieses Streben, auf dessen Lebendigkeit und Dauer so sehr die weiteren Fortschritte des Staates im Innern und Aeußern beruhen, einen festen, sein Gelingen verbürgenden Grund haben, so muß dieser Grund in der Jugend des Volkes gelegt werden. Will der Staat dies, so ist die erste Erfordernis, daß er die allgemeinen Prinzipien, wonach er zunächst in seinen öffentlichen Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten die Bildung seiner Jugend anlegt, und alles, was darauf Bezug hat, eingerichtet wissen will, einfach und klar gesetzlich aufstellt. Daß der preußische Staat hierzu schreite, ist um so notwendiger, als er aus so verschiedenen Teilen besteht, denen es an aller gemeinschaftlichen Bindung in Ansehen der Jugenderziehung fehlt . . . . . In den ehedem französischen und westfälischen Provinzen ist an die Stelle des dem Geiste unseres Staates ganz Widersprechenden noch nichts besseres getreten. Dasselbe ist auch in beschränktem Maße in den polnischen Provinzen der Fall.“ Süvern empfiehlt daher, „daß zunächst eine allgemeine Schulordnung für den ganzen Staat die Grundprinzipien aufstelle“, zu denen dann Provinzialschulordnungen die genaueren Ausführungsbestimmungen erlassen sollen. Den Entwurf solle eine ministerielle Kommission beschließen, da alle Ministerien dabei interessiert seien: „Mit dem Interesse des Kriegsministeriums hängt das Schulwesen, der allgemeinen Verpflichtung zum Kriegsdienste wegen, jetzt sehr genau zusammen!“
In dem ihr vorausgeschickten „Promemoria“, vom 8. Aug. 1817, in dem er die grundlegenden Ideen des Gesetzes entwickelt, bezeichnet er als Endziel „die freie Entwicklung der Nationalkräfte, die ja nichts anderes als die allgemein-menschlichen unter der besonderen Form der Nationalität sind.“ Der Staat wird darin als „Erzieher im höchsten Sinne“ aufgefaßt, — um Sprangers Ausdruck darüber zu benutzen: als ein „von lebendigen Kräften und sittlichen Mächten durchströmter Organismus“: „Jeder Staat wirkt durch seine ganze Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung erziehend auf seine Bürger ein, ist gewissermaßen eine Erziehungsanstalt im großen, indem er unmittelbar durch alles, was von ihm ausgeht, seinen Bürgern eine bestimmte Richtung und ein eigentümliches Gepräge des Geistes wie der Gesinnung gibt.“ (Man sieht, wie klar Süvern das immanente Streben des patrionalen Staates zur Gestaltung und Beherrschung der Mentalität seiner Untertanen erkennt und zu fördern bereit ist; nur daß es jetzt bei veränderten Verhältnissen „mit geändertem Vorzeichen“ geschehen sollte.)
Ueber das Gesetz selbst sagt Spranger (Politik und Pädagogik S. 562): „Der Gedanke einer allgemeinen, vom Beruf losgelösten Menschenbildung steht an der Spitze des ganzen Unterrichtsgesetzes und bildet die Grundlage der gesamten Nationalerziehung.“ Elementarschule und Gymnasium, zwischen welche noch die Stadtschule tritt, sind organisch zusammenhängende Stufen und bilden „eine einzige große Anstalt für die Nationaljugendbildung. Durch die unterste Stufe soll jeder hindurchgehen müssen.“ In seinem Promemoria sagt Süvern selbst klar und deutlich: „Der allgemeine Charakter dieser Schulen bringt es mit sich, daß sie unter ihren Zöglingen nach den Verschiedenheiten ihres Standes und sonstiger Verhältnisse durchaus keinen Unterschied machen“ (Zitiert „Deutsche Schule“, S. 520 in dem Aufsatz von Dr. R. Wagner-Berlin über „Bernhard Christoph Ludwig Natorp“). Süvern erkennt sogar Privatschulen unter Aufsicht und Genehmigung des Staates an. Ja, er ging so weit, junge Lehrkräfte nach der Schweiz zu dem radikalen Pestalozzi, dem Ehrenbürger der französischen Revolution, in die Lehre zu senden. (Allerdings konnte er sich darauf stützen, daß dieser merkwürdig zwiespältige Mann, wennschon wirtschaftlich für Freiheit und Gleichheit eintretend, den Staat ganz im alten patrimonialen Sinne auffaßte, nach Art einer großen Familie, wobei jeder Einzelne innerhalb seiner Standesgrenzen zu verbleiben hatte. Er spricht durchaus gegen die Gleichheit aller Menschen, steht vielmehr ganz auf alter aristokratischer Grundlage: Fürst, Minister und Adel haben zu bestimmen, die Dorfräte nur beratend mitzureden. Selbst wirtschaftlich ist sein eigentliches Ideal der industrielle Verleger, den er in „Lienhard und Gertrud“ als den Mustermenschen des ganzen Dorfes schildert. — Insofern mochten sich die höheren Stellen mit seinen radikalen pädagogischen Gedanken leichter abfinden.)
Nach den Ideen von 1789 sind ja alle Menschen von Grund auf gleich. Die logische Folge daraus war, daß auch alle Kinder zu gleicher Entwicklung ihrer angeborenen Kräfte und Fähigkeiten zu bringen sind. Es darf also nur einerlei Anstalten und einerlei Erziehung und Unterricht geben, nicht mehr verschiedene Schulgattungen, wie Ritterakademien, Kadettenhäuser, bischöfliche Knabenseminare usw., sondern nur eine allgemeine Volksschule, welche dann alle zwangsweise besuchen müssen. Es ist nur ein Irrtum, nun anzunehmen, wie es immer in der Geschichte der Pädagogik geschildert wird, diese Ideen hätten sich durch die Kraft ihrer Wahrheit damals oder heute durchgesetzt. Es lag vielmehr einfach so, daß das heraufkommende Bürgertum Gleichstellung mit Adel, Klerus usw. verlangte und daher in dem Maße, wie es politisch zur Herrschaft gelangte, begierig nun zu diesen Lehren griff, um mit ihrer theoretischen Unterstützung seine Interessen im Schulwesen durchzudrücken. In dem Maße, wie die vormalig herrschenden Mächte aber wieder zur Uebermacht kamen, drängten sie dann die in solcher Hinsicht unternommenen Vorstöße wieder zurück, indem sie zu ihrer Rechtfertigung jene Theoreme als falsch darstellten. Man muß sich immer gegenwärtig halten, daß die Entfaltung der pädagogischen Lehren etwas selbständiges und ganz anderes ist, als die Entfaltung der faktischen Unterrichtspolitik. Die erstere schafft Erkenntniswerte — wahre oder falsche —, die letztere politische Bestrebungen. Erstere haben an sich auf letztere gar keinen Einfluß: Quod non volumus, non credimus. Letztere aber findet immer irgendwo theoretische Lehrmeinungen, mit denen sie ihre politischen Interessen verbrämt und verschleiert. Das Ergebnis wird dann jeweils von den Kreisen, welche diese Theoreme für richtig halten, so ausgelegt und dargestellt, daß diese sich nunmehr endlich „durch die Gewalt ihrer Wahrheit zum Siege durchgerungen“ haben.
Dasselbe Schauspiel sehen wir z. B. auch bei dem Streit darum, ob der Staat oder die Gemeinden die Schulverwaltung in Händen haben sollen: Der Liberalismus arbeitete dahin, die Schulverwaltung den Gemeinden zu übertragen, der Konservativismus, sie dem Staat zu überlassen. Später kehrte sich das Verhältnis um: Diesterweg verlangt die Organisierung der Erziehung von Staatswegen, nicht, wie es bislang der Fall war, seitens der Gemeinden, die nur innerhalb der ihnen vom Staate gewiesenen Grenzen mitzuwirken, das Aeußere der Schule zu betreuen hätten, während Lehrplan, Methode und sonstiges Inneres von sachverständigen Staatsbehörden zu besorgen sei, die allein die notwendige Einheitlichkeit herbeiführen könnten. Der theoretische Zwiespalt bzw. Wandel der Ansichten erklärt sich sehr einfach, wenn man erwägt, daß anfänglich der Liberalismus in vielen einzelnen Gemeinden Oberwasser hatte, im Staat dagegen noch nicht auf vollen Sieg rechnen konnte, während später er hoffte, den Staat ganz in seine Gewalt bekommen zu können und demnach das Interesse hatte, nicht etwa gewichtigen einzelnen Gemeinden, in denen die Reaktion sich halten könnte, autonome Schulherrschaft zuzugestehen. Der Staat des 19. Jahrhunderts fand schließlich den ausgezeichneten Ausweg, daß er zwar die eigentliche Leitung des Schulwesens behielt (um eine zielbewußte Schulpolitik treiben zu können!), den Gemeinden aber, damit sie nicht leer ausgingen, die — finanziellen Lasten auferlegte!
