Staatliche Volksschulen.
Die Kosten der Schulunterhaltung wußte sich der Staat meist trefflich abzuhalsen. Da es sich in erster Linie um ein kirchliches Interesse handelte, so sah er es als durchaus angemessen an, daß die Schulmeisterei von den Funktionären der Kirche, den Küstern oder gleichstehenden Pfarrergehilfen nebenamtlich gehandhabt wurde. Ja er schlug wohl gern zwei Fliegen mit einer Klappe, indem er seine Verfügungsgewalt über die Schulorganisation nun dazu benutzte, um Personen, die er selbst sonst irgendwie zu alimentieren gehabt hatte, durch diese Tätigkeit zu versorgen. So hat Friedrich II. sie bekanntlich planmäßig als Ablagerungsstätte für Invaliden seines Heeres verwendet. Die übrigen Lasten wurden hauptsächlich den Gemeinden und ergänzend den Eltern der Schüler aufgepackt. Besonders gewandt darin war Friedrich Wilhelm I. — „sein Christentum durfte nicht teuer sein“ sagt Spranger (Politik und Pädagogik, S. 160) —: Nach dem Regulativ von 1736 gab der König dem Schulmeister — was ihm nichts kostete! — freies Bau- und Brennholz, einen Morgen Land und Steuerfreiheit vom Kopf- und Horn-Schoß. Die Gemeinde mußte als Schulsozietät für Errichtung und Erhaltung des Schulgebäudes und Naturallieferungen an den Lehrer sorgen. Die einzelnen Bauern hatten ebenfalls Naturalbeiträge zu leisten, nach den verschiedenen Stufen ihrer Hörigkeit. Die Kirche mußte ihm für seinen Kirchendienst vier Thaler, den Ertrag des zweiten Klingelbeutels und Gefälle aus Konfirmationen und Hochzeiten gewähren. Endlich hatten die Eltern 15 preuß. (oder 4 „gute“) Groschen für jedes Kind zu entrichten. Dem Lehrer selbst wurde gestattet, ein Dorfhandwerk zu betreiben und in der Ernte sechs Wochen auf Tagelohn zu gehen.
Aus diesen Gesichtspunkten heraus entstanden die staatlichen Volksschulen, zunächst rein als Propagandastätten der lutherischen Bewegung: „In den ersten Dezennien dieser Periode war die deutsche Volksschule nichts anderes, als eine an die Katechismuspredigten angeschlossene Katechisation, welche der Pfarrer zu bestimmter Zeit mit den Kindern, sowie mit anderen Gemeindemitgliedern, namentlich Dienstboten, in der Kirche vornahm“ (Dr. H. Heppe „Geschichte des deutschen Volksschulwesens“. Gotha, F. T. Perthes, 1858, S. 15). In den ältesten (protestantischen) Kirchenordnungen wird demgemäß auch angeordnet, z. B. in der lübeckischen von 1531: „Der Dorfküster soll auch dem jungen Volk den Katechismus helfen besonders lehren, nach Befehl des Pfarrers, und soll auch fleißig dem Volk christliche Gesänge lehren“. Ebenso in der Pommerschen von 1535: „Auf jedem Dorfe soll ein Pfarrherr sein, der da halte einen bescheidenen Küster, der ihm helfen könne, den Katechismus lehren in der Kirche oder im Hause, wo es ihm der Pfarrherr verordnet“. Analog in der Hessischen von 1537: „Opfermänner sollen die Superintendens, mit Rat, Wiesen und Willen der Pfarrherren und Pfarrkinder jeden Orts bestellen nach Gelegenheit. Es soll aber mit nichten gelitten werden, daß die Opfermänner heimliche oder öffentliche Lehre treiben, sie wären denn hiezu tauglich von dem Superintendens und Synode angesehen und zum Predigen verordnet.“ — Die Lippische von 1538: „Die Küster auf den Dörfern, da keine Schulen sind, sollen des Sonntags zu Mittag die Kinder und die Jugend, so zur Lehre bequem sind, zusammenfordern und den kleinen Katechismus D. Martini langsam und beständig vorlesen.“ — Im Meißnischen Visitationsabschied von 1540 heißt es: „Die Kirchner sollen die Kinder fleißig lehren singen und, wo sich‘s leiden will, die Zehn Gebote, Vater Unser und den kleinen Katechismus der Jugend vorsagen.“ — In den Sächsischen Generalartikeln von 1557: „Die Dorfküster sollen verpflichtet sein, alle Sonntag nachmittags und in der Woche auch auf einen gewissen Tag die Kinder den Katechismus und christliche Gesänge mit Fleiß und deutlich zu lehren.“ — Analog in der Brandenburgischen Kirchenordnung von 1572 u. a.
Dabei herrschte im allgemeinen der Grundsatz amtlicher Nötigung mit Strafbestimmungen gegen pflichtvergessene Eltern.
Durchweg finden wir in den Kirchenordnungen evangelischer Fürsten die religiöse Jugendpflege so organisiert, daß die überall ja vorhandene Hilfskraft des Pfarrers, Küster, Meßner, Kirchendiener, Glöckner, Sigrist, Opfermann oder wie sie nach Landesbrauch nun hieß — unter der Autorität des Pfarrers die Jugend zu unterweisen hatte, und zwar hatte sie ihr insbesondere den Wortlaut des Katechismus sowie eine größere Anzahl von Liedern des Gesangbuchs nach Text und Melodie einzuprägen, welch letztere die Kinder dann meist am Sonntag als Kirchenchor zu singen hatten. Gesangbuch und Katechismus waren demnach auch die einzigen „Schulbücher“. (Bezeichnend ist, daß heute noch im Dialekt der Stromer und Landstreicher der Ausdruck „Vaterunsermacher“ das Wort für „Lehrer“ jeder Art ist.) Von Methode war gar keine Rede: „Die Schulkinder setzten sich meist ebenso regellos, wie sie kamen, in der Schulstube zusammen, wo der Schulmeister — der, ohne daß es Anstoß erregte, während des Unterrichts zugleich sein ehrsames Handwerk trieb, — die Schüler nacheinander hervortreten und sie einzeln ansagen ließ oder sie verhörte (Heppe, S. 34). Im übrigen standen alle Vorschriften meist nur auf dem Papier und der Besuch war höchst ungeordnet.
Ein Irrtum ist es, daß diesen Unterweisern auch Unterricht im Schreiblesen und Rechnen aufgetragen wurde. So ordnet zwar die Württembergische Kirchenordnung von 1559 an, „daß daselbst teutsche Schulen zusammen mit den Meßnereien eingerichtet und darauf zur Versehung der teutschen Schulen von unseren verordneten Kirchenvätern geschickte und zuvor examinierte Personen, so Schreiben und Lesen wohl berichtet, auch die Jugend im Katechismus und Kirchengesang unterrichten könnten, verordnet werden“. Das bedeutet aber offensichtlich durchaus nicht, wie Paul Barth (a. a. O. S. 271) interpretiert, „die Umwandlung der blos religiösen Küsterschule (Meßnerei) in eine „deutsche Schule“, die außer den religiösen Stoffen auch Lesen und Schreiben und, wie aus den a. a. O. folgenden Bestimmungen hervorgeht, wenn irgend möglich noch Rechnen lehren solle“. Sondern es bedeutet lediglich, daß der bisher wohl zum Teil faktisch bestehende Zustand einer mit der Meßnerei (Wohnung und Amtszimmer des Küsters) verbundenen „Küsterschule“ zum religiösen Unterricht der Jugend nunmehr allgemein und pflichtgemäß gemacht würde, und daß darum als Küster nur solche Personen angestellt werden sollten, welche sich darüber auswiesen, daß sie ihrerseits lesen und schreiben konnten (um an Hand der Drucktexte kontrollieren zu können, daß sie auch der Jugend den korrekten Wortlaut einprägten). Genau so wird in den „folgenden Bestimmungen“, d. h. der Kursächsischen Schulordnung von 1580, wie Barth ehrlicher Weise selbst zugestehen muß, „das Rechnen zwar als Gegenstand des Examens, das der künftige Schulmeister vor dem Superintendenten abzulegen hat, aber nicht als Schulfach genannt“. (Der Küster brauchte nämlich das Rechnen in kirchlichen Angelegenheiten: Kollekte, Schulgeldeinsammeln usw.!) Trotzdem folgert Barth naiv, daß sogar in den württembergischen Schulen“, wenn irgend möglich, noch Rechnen gelehrt werden soll“. Da nun überdies der Schulmeister hier angewiesen wird, auch die Jugend aus benachbarten Dörfern, „so nicht seine Schulkinder sind“, mit heranzuziehen, so kommt Barth zu der naiven Schlußfolgerung: „Damit ist in einigen protestantischen Ländern die allgemeine, nicht mehr ausschließlich religiösen, sondern auch weltlichen Unterricht bietende Volksschule im Prinzip eingeführt, wenn auch wohl noch nicht durchgeführt“. Und ebenso treuherzig naiv schreiben alle anderen Historiker der reformatorischen Bewegung und den sie unterstützenden Landesfürsten das Verdienst der Einführung eines allgemeinen Unterrichts der Untertanen zu, so Schmidt (II, S. 203): „Damit war die Volksschule in ihrer ursprünglichen Gestalt tatsächlich ins Leben gerufen“. Quid volumus, credimus libenter.
Der Ausdruck „Volksschule“ erscheint überhaupt erst im 19. Jahrhundert, weil da erst das Volk „als homogene Einheit, als im staatsbürgerlichen Rechtsstaat geeinte Nation auftritt“, jetzt erst der Begriff einer für alle Berufe und Stände gleichartigen Bildungsanstalt versändlich wird (Spranger „Der Zusammenhang von Politik und Pädagogik in der Neuzeit“ in „Deutsche Schule“, J. Klinkhardt, Leipzig-Berlin, Jgg. 1914, S. 73).
Die katholische Kirche hatte an sich kein Bedürfnis nach einer allgemeinen religiösen Unterweisung der Kinder. Diese waren ja den Eltern gegenüber zu Pietät und Gehorsam verpflichtet, deren Zucht- und Strafrecht in der Praxis ziemlich unbeschränkt war. Die Erwachsenen aber hatte die Kirche durch die Ohrenbeichte und andere Einrichtungen genugsam an der Kandare, so daß sie auch der Kinder indirekt sicher war. Aber in dem Maße, wie der Protestantismus allgemeine Volksunterweisung einführte, sah sich die katholische Kirche doch veranlaßt, ihr ein Paroli zu bieten. Namentlich in Ländern, wo der Kampf zwischen den beiden Parteien lange hin und her schwankte — wie in Frankreich, wo sich Dezennien hindurch nicht übersehen ließ, ob es in Zukunft katholisch oder evangelisch sein werde, und der König je nach dem Wechsel der Majorität immer abwechselnd zu der einen und anderen Konfession übertrat! — konnte sie der Werbetätigkeit des Protestantismus nicht mit verschränkten Armen zusehen. Es war dieselbe Situation, wie wir sie auf parteipolitischem Gebiete vor einem Menschenalter in Deutschland erlebt haben, wo die alten „vornehmen“ und „demokratischen Wahlkämpfen“ an sich höchst abgeneigten Rechtsparteien — Konservative, Nationalliberale, Reichspartei — durch die intensive und erfolgreiche Massenagitation der Sozialdemokraten nach Fallen des Sozialistengesetzes sich widerwillig genötigt sahen, auch ihrerseits Volksversammlungen abzuhalten und zum Stimmenfang „auf die Dörfer zu gehen“.
Die Hilfstruppe, welche sich in den katholischen Landen dieser Aufgabe widmete, war der ja ausdrücklich zu Zwecken der Gegenreformation gegründete Jesuitenorden, besonders ihr „Collegium Romanum“. Dem Katechismus Martin Luthers stellte er den großen und kleinen Katechismus des Peter Canisius entgegen, der in allen katholischen Gebieten von den Pfarrern und Küstern zuerst den Erwachsenen zusammen mit den Kindern, später den Kindern allein gelehrt wurde. In solchen Gebieten, wo sich später in den evangelischen Unterrichtsorganisationen Unterweisung in Lesen und Schreiben dazu gesellte, führten auch die Jesuitenschulen dies durch. Auf Veranlassung des Papstes Pius V. erteilten sie in ihren Kollegien einen unzweifelhaft guten Unterricht, zu dem sie auch die Kinder protestantischer Eltern bereitwillig zuließen. Ja, sie gewährten mittellosen Schülern auch Nahrung und sogar Kleidung! Auf diese Weise gelang es ihnen vielfach, in protestantischen Kreisen wieder Ueabertritte zu bewirken.
In erster Linie diese Umstände waren es, welche Johann Georg von Brandenburg zur Organisierung des staatlichen Schulunterrichts, auch auf dem Lande, bewogen.
Es handelte sich im ganzen bei der „Schule“ des Patrimonialstaates in den ersten etwa zwei Jahrhunderten nach der Reformation kaum um mehr, als daß in den protestantischen Staaten die Regierung aus Zweckmäßigkeitsgründen die allgemeine Unterweisung des Volkes in der Landeskonfession übernahm und die katholischen Staaten dies mehr oder weniger nachahmten. In den protestantischen Staaten war der Landesfürst nun auch Inhaber des kirchlichen Regimentes. Veit Ludwig von Seckendorf, der bekannte Gelehrte und Staatsmann, konstatiert in seinem „Teutschen Fürstenstaat“ (Frkf. a. M., 1660, S. 197, zitiert bei Barth, S. 351), „daß seit dem Westfälischen Frieden 1648 die Landesherren des protestierenden Teils . . . nebenst dem weltlichen auch das geistliche Regiment ... zu führen haben“, was, wie er S. 25 f. darlegt, de facto schon seit der Reformation, also über ein Jahrhundert ausgeübt worden sei. Die Schulen aber „werden billig vor Werkstätten und Vorbereitungsörter der christlichen Kirchen geachtet, auch deren Verordnung und Bestellung vor eine Verrichtung des geistlichen Regimentes, dabei gleichwohl auf den ferneren Zweck, nämlich die Unterrichtung in anderen nützlichen Dingen und Wissenschaften, auch mit gesehen“ (zweiter Teil des (nicht paginerten) Kap. 14, vgl. Barth, S. 361). Luther noch hatte an den „christlichen Adel deutscher Nation“, d. h. die Landesherren der neuen Territorialstaaten, nur in dem Sinne petitioniert, daß sie in ihrer Eigenschaft als Christen ihre einflußreiche Stellung benützen müßten, um der Kirche in ihrer Notlage zu helfen. Aber „der Landesherr betrachtete sein Landeshoheitsrecht als ein Regal, erst in zweiter Linie als seine Christenpflicht“: er „sieht es für seine Aufgabe an, für das Seelenheil seiner Untertanen zu sorgen, das enthält eine Erweiterung des bisherigen Machtbereichs; denn Religion umfaßte damals noch Sitte, Geistesleben, Kulturleben, überhaupt), ferner für die Reinheit der Lehre wachsam zu sein . . . . Eine Art von theokratischer Auffassung findet sich hier vertreten. Die Schule ist ein für das Seelenheil bestimmtes Institut. Auch die Wissenschaften . . . sind nur wertvoll als Hilfsmittel für die Kenntnis der Bibel“ (Spranger, „Politik und Pädagogik“, S. 20). Das führte zu dem, den Interessen des Landesherrn äußerst förderlichen Grundsatz, daß Schulen, gleichviel von wem sie eingerichtet sein mögen, dem juri episcopali und der landesobrigkeitlichen Aufsicht unterworfen seien. Auch die ganze Reglementierung des Schulwesens — Anordnung des Lehrplans, Revisionen, Fixierung des Schulgelds, Strafgelder (für Schulversäumnisse usw.) und besonders die spartanische Schuldisziplin — bedeutete praktisch eine gewaltige Verstärkung der Staatsidee und ihrer direkten Einwirkung auf das Volk. Im preußischen Generalschulreglement (zitiert bei Spranger, „Politik und Pädagogik“) heißt es: „Es ist „unser ernster und fester Wille, daß sie ihre Kinder während des Schuljahres unter keinerlei Vorwand von der Schule abhalten, vielmehr selbige in solcher Zeit ansehen müßten, als wenn sie mehr dem Staate denn ihnen gehörten“!!
