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Die Sklaverei des Kindes.

Das Leben wird immer so dargestellt, als sei das Verhältnis zwischen Eltern (oder überhaupt erwachsenen Angehörigen) und Kindern eitel Liebe. An sich ist die Liebe namentlich der Mutter zum Kinde ja etwas ganz allgemein rein Animalisches (daher auch gar nichts Verdienstvolles oder gar Ethisches). Wir finden sie bekanntlich bei jedem Tiere und es ist zur Genüge bekannt, mit welcher Aufopferung Tiermütter für ihre Jungen sorgen und sie bis zur Preisgabe des eigenen Lebens verteidigen. Aber je älter das Kind wird, desto mehr macht sich bei der Mutter wie vor allem beim Vater der Machttrieb geltend und saugt allmählich die eigentliche Liebe ganz auf. Liebe ist bekanntlich eine von Gegenleistungen des geliebten Menschen und allen Nützlichkeitserwägungen durchaus unabhängige spontane Regung der Seele. Sie ist nirgends treuer und erschöpfender geschildert worden, als vom Apostel Paulus im ersten Corintherbrief, Kap. 13:

„Die Liebe ist langmütig und freundlich, die Liebe eifert nicht, . . . . . sie blähet sich nicht. Sie stellet sich nicht ungebärdig, sie suchet nicht das Ihre, sie läßt sich nicht erbittern . . . . Sie verträgt alles, sie glaubt alles, sie hofft alles, sie duldet alles.“ — Wie steht es aber mit der Liebe des Vaters, wenn der Sohn anders will, als der Vater? Wenn er Ansichten hat und vertritt und betätigt, die der Vater verabscheut? Wenn er Verkehr pflegt, den der Vater nicht mag? Wenn er die gesellschaftliche Position der Eltern durch sein Wesen beeinträchtigt, die Eitelkeit, den Ehrgeiz des Vaters kränkt? Hören und lesen wir nicht alle Tage von Vätern, die ihre Kinder in den Tod getrieben haben, weil der Sohn etwa wiederholt in der Schule sitzen geblieben ist, die Tochter ein uneheliches Kind zur Welt gebracht hat? Die Elternliebe, insbesondere die Vaterliebe ist meistens nicht viel mehr, als ein Schlagwort, mit dem der Vater dem Kinde gegenüber seine Anforderungen begründet, seine Maßnahmen rechtfertigt.

Der Einwand, daß es auch Eltern gibt, welche ihre Kinder ganz selbstlos lieben und entsprechend behandeln, besagt einleuchtenderweise nichts gegen das Prinzip. Es kommen auch unter den Lehrern weiße Raben vor, aber sie können das Wesen der Schule nur äußerlich mildern, nicht grundsätzlich ändern. Ein guter Lehrer behandelt seine Schüler eventuell sehr sorgsam, — so wie der gute Gärtner die Blumen. Er läßt sie bloß nicht so wachsen, wie ihre Natur es ihnen eingibt und wie Boden, Feuchtigkeit, Belichtung usw. ihnen ermöglicht, sondern er beschneidet sie, düngt sie mit besonderen Stoffen, kappt ihnen die Wurzeln, setzt sie um, beeinflußt sie durch künstliche Befruchtung usw., damit sie nicht werden, wie sie von Natur werden würden, sondern so, wie der Eigentümer des Gartens es für seine besonderen Zwecke wünscht: Runde Form, schattigeres Laub, größere, vollere, farbenreichere Blüten, größere, süßere Früchte usw. Daß das vom Standpunkt des gärtnernden Menschen aus erwünscht ist, wird niemand bestreiten; man soll sich bloß darüber nicht im Unklaren sein, daß es eine Vergewaltigung der Pflanze ist. Ebenso werden durch die Schule — durch jede Schule — die Kinder so gezogen, wie die Schulgewalt — der Staat (evtl. auch die Kirche) — es wünscht: zu bequemen, leicht regierbaren Untertanen, — nun und nimmer zu dem, was von Natur in ihnen liegt: zu vollkommeneren, individuellen, glücklichen Menschen.

Es ist nichts weniger, als eine demagogische Floskel, wenn ich von der „Sklaverei“ der Kinder spreche. Die Kinder, bis zum Alter der Mündigkeit, haben tatsächlich in der europäisch-amerikanischen Kultur rechtlich und sachlich genau die Stellung, wie die Sklaven in der antiken Kultur. Wir sehen nur den „Sklaven“ immer mit den sentimentalen Augen der Beecher-Stove an, das Kind immer mit den stumpfen, verständnislosen Augen des Erwachsenen und sehen daher nicht die Gleichheit der Situation.

„Sklav ist ein Mensch, welcher rechtlich nicht Person, sondern Sache ist“ (Sohm „Institutionen des Römischen Rechte“, Duncker & Humblot, Leipzig, 1894, § 21), d. h. er besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit. Genau, wie bei uns das unmündige Kind. — „Alles, was der Sklave erwirbt, erwirbt er dem Herrn.“ Genau, wie bei uns das Kind. — „Der Sklav ist Träger eines Willens, welcher . . . auch seine rechtliche Geltung findet. Nur daß der Wille . . . des Sklaven von Rechts wegen grundsätzlich für den Herrn arbeitet.“ Genau, wie bei uns das Kind. — „Der Herr hat an dem Sklaven . . . . eine Gewalt, ähnlich wie über seinen Sohn (!): die „potestas dominica“, d. h. eine Gewalt auch über den Willen des Sklaven.“ Dieser muß ihm also gehorchen, seinen Ober-Willen erfüllen. Genau, wie bei uns das Kind. — „Die bloße Preisgebung (derelictio) würde den Sklaven nicht zu einem Freien (einer Person), sondern nur zu einem herrenlosen Sklaven machen; der Sklav würde dann als res nullius dem Eigentum eines jeden Okkupanten verfallen.“ — Genau, wie bei uns ein Kind, das von seinen Eltern aus der väterlichen Gewalt entlassen würde, deshalb nicht „mündig“ würde, sondern „Pflegekind“ desjenigen, der sich seiner annimmt. — „Das Patronat besteht in einem väterlichen Erb- und Vormundschafts-Recht, in einem Züchtigungsrecht (levis coercitio), einem Recht auf Ehrerbietung (wie gegen einen Sohn), auf Alimente (falls der Patron verarmt) und auf Dienste.“ Genau, wie bei uns die väterliche Gewalt. — Der Herr bestimmte durch sein Dasein den Wohnort des Sklaven, genau wie der Vater den des Kindes. Für vom Sklaven angerichteten Schaden Dritter hatte der Herr aufzukommen, — genau, wie bei uns der Vater für Streiche seines Sohnes. Gegen den Sklaven, der sich seinem Herrn entzieht, hat der letztere beim Prätor die „vindicatio in servitutem“; genau, wie bei uns der Vater, dessen Kind wegläuft, es durch die Polizei suchen und zwangsweise zurückbringen lassen kann. — Der Herr benennt den Sklaven nach seinem Wunsche. Genau, wie bei uns das Kind zwangsweise den Familiennamen des Vaters trägt und der letztere allein berechtigt ist, den Vornamen des Kindes mit rechtlicher Geltung zu bestimmen. — Der Herr hat die Pflicht, seinem Sklaven den nötigen Unterhalt zu gewähren; genau, wie der Vater seinem Kinde. — Der Sklave hat seinem Herrn nach dessen Wunsch Dienste zu leisten. Genau so hat das Kind die rechtliche Verpflichtung, den Eltern im Hauswesen und im Geschäfte des Vaters die von diesen gewünschte Hilfe zu leisten. — Das „leichte Züchtigungsrecht“, das der Herr dem Sklaven gegenüber hatte, entspricht genau dem Züchtigungsrecht, das bei uns der Vater dem Kind gegenüber hat; durch Ueberschreitung desselben und wirkliche Mißhandlungen machte sich der Herr des Sklaven gesellschaftlich ebenso anstößig, wie bei uns der rohe Vater des Kindes. Gleichwohl kommt das eine wie das andere gelegentlich vor, wie man weiß; wahrscheinlich Mißhandlung von Kindern (namentlich die unfaßbare seelische) viel häufiger, als seinerzeit die von Sklaven; denn der Sklave war ein teures Wertobjekt, und es lag daher im eigensten Interesse des Herrn, ihn nicht ernstlich zu schädigen, störrisch zu machen oder, wenn auch nur für Tage, seine volle Arbeitskraft und Arbeitsfreudigkeit zu lähmen. — Der einzige wirkliche Unterschied ist, daß nach altem Römischen Recht der Herr sogar die Gewalt über Leben und Tod des Sklaven hatte; aber die hatte nach altem europäischen Recht auch der Vater über das Kind, und faktisch Gebrauch davon gemacht wurde hier wie dort sicher nur in sehr vereinzelten Fällen. Im übrigen „hat die Gesetzgebung der Kaiserzeit der leibherrlichen Gewalt auch rechtlich eine Schranke gezogen, um den Sklaven gegen Mißhandlung, die Sklavin gegen Prostitution zu schützen“. — Der Sklave konnte von seinem Herrn an einen anderen Herrn verkauft werden. Das Kind kann bei uns von seiner Mutter „gegen einmalige Abfindung verschenkt“, kann ohne sein Zutun von einem Fremden adoptiert, von seinem Vater auch gegen seinen Willen Dritten in Pension gegeben, in ein Alumnat oder Kadettenhaus oder Erziehungsheim gegeben werden.

Kurz, es besteht eine vollkommene Analogie der privatrechtlichen, wie öffentlich-rechtlichen Situation und es ist nur bisher immer peinlich vermieden worden, auszusprechen, daß die Kinder nach europäisch-amerikanischem Recht Sklaven ihrer Eltern sind, nicht mehr und nicht weniger.

Man wird mir entgegenhalten, daß dies nur eine äußerliche Gleichheit sei, die doch durch die Elternliebe weitestgehend eingeschränkt würde. Aber da sieht man wieder den Sklaven mit unberechtigter Sentimentalität an. Auch der Sklave wurde, wenn er einigermaßen nett und einige Zeit im Dienste eines Herrn war, durchaus als Hausgenosse und quasi Familienmitglied empfunden und behandelt; nicht selten kamen rührende Fälle von Anhänglichkeit und Güte vor. Die „Sklaverei“ lag eben lediglich in seiner fehlenden Rechtspersönlichkeit, genau so, wie bei uns bezüglich der Kinder.

Vielleicht das deutlichste äußerliche Zeichen für die Sklavenschaft der Kinder sind gewisse Bräuche des ihnen anerzogenen Verhaltens den Erwachsenen gegenüber, die sich in unseren Tagen zum Teil, wenigstens in der Großstadt, schon abschwächen, aber in breiten Kreisen (namentlich der Provinz) auch heute noch als feste Regel gelten: In Gesellschaft von Erwachsenen, namentlich aber bei Tische, hat das Kind nur zu reden, wenn es gefragt wird. Von den Speisen nimmt sich jeder Erwachsene, wann und wieviel ihm behagt, den Kindern und Dienstboten (!) wird ihr Essen zugeteilt. Kinder müssen auch aufessen, was ihnen aufgetan ist, und müssen jede Speise essen, auch wenn sie ihnen nicht zusagt. Kommt in einen Raum, in dem alle Plätze besetzt sind (z. B. auch in der Straßenbahn) ein Erwachsener und findet keinen Platz mehr, so haben „selbstverständlich“ die Kinder aufzustehen und ihm Platz zu machen, obwohl ihre kleinen Beinchen und ihr junges Rückgrat oft wohl viel mehr Bedürfnis nach und Recht auf Ruhe hätten, wie das vieler Erwachsener. (Genau so, wie etwa in Indien, wenn ein Weißer — sei es auch nur ein Halbwüchsiger — in einen vollen Eisenbahnwagen eintritt, anwesende, auch erwachsene Indier ihm sofort Platz zu machen haben.) Kinder haben ihnen bekannte Erwachsene stets zuerst zu grüßen. („Das ist doch selbstverständlich! Sollen etwa die Erwachsenen zuerst grüßen?“ — Nun, Fürstenkinder werden ebenso „selbstverständlich“ von den erwachsenen Untertanen zuerst gegrüßt.) Hat der Erwachsene irgendeine Handreichung zu machen — sich einen Stuhl zu holen, seinen Hut wegzuhängen oder dergl., — so haben anwesende Kinder ihn zu „bedienen“. Zum Geburtstage der Eltern haben die Kinder morgens zu erscheinen und ein Gratulationsgedicht aufzusagen; ebenso in frommen Familien zur Weihnachtsfeier. Bei einer Hochzeit trugen sie der Braut die Schleppe (als man noch solche trug). Sie werden von sämtlichen Erwachsenen geduzt, während sie umgekehrt jene zu siezen haben (genau, wie bis vor wenig Jahrzehnten und auf dem Lande heute noch teilweise, die Dienstboten und Knechte der Herrschaft gegenüber. Daß sie auch ihre Eltern zu siezen und womöglich mit „Herr Vater“ und „Frau Mutter“ ehrfurchtsvoll anzureden hatten, selbst wenn sie schon selbst erwachsen waren, gehört noch der jüngsten Vergangenheit an; ich selbst habe noch Beispiele gekannt. Wenn sie „unartig“ sind, werden sie von den Eltern und auch anderen Erwachsenen, selbst ganz Fremden, denen sie lästig fallen, geschlagen (während es als unerhörtes Verbrechen angesehen werden würde, wenn umgekehrt ein Kind einen Erwachsenen oder gar jemand von seinen Eltern, Onkels usw. schlagen wollte), wennschon doch die sog. „Ungezogenheit“ in Wahrheit meist nichts anderes ist, als eine natürliche instinktive Reaktion gegen eine dem Kind aufgedrängte und zugemutete, seiner Natur widersprechende Handlungs- und Verhaltensweise! — Kurz, wohin wir in der Lebenspraxis blicken, sehen wir, daß die Kinder unter einer capitis diminutio stehen, als minderwertige Klasse und rechtlos behandelt werden, weil sie schwächer sind, während sie bei den Naturvölkern, wie wir sahen, eben deswegen mit besonderer Schonung und Ehrfurcht behandelt werden. An sich ist dies auch das Natürliche: Der Kranke gilt ja auch uns als besonders berücksichtigungswert; ebenso die Frau, die lange Jahrhunderte hindurch eben wegen ihrer größeren Schwäche und Hilflosigkeit besondere Ehrfurcht und Rücksicht genoß. Wenn den Kindern gegenüber dieser Grundsatz ins Gegenteil verkehrt wird, so ist das eine ausgesprochene Rangordnung der Brutalität.

Daß die Kinder selbst, trotz aller Macht der Gewohnheit, den Druck dieser dauernden Unterordnung deutlich spüren, darüber kann sich jeder, der offene Augen und Ohren hat, leicht überzeugen. Ich fragte einmal den etwa 9-10jährigen Sohn eines mir befreundeten Herrn, rein aus psychologischem Interesse: „Hans, sag‘ mal: Freust Du Dich eigentlich, noch Kind zu sein, oder möchtest Du lieber schon erwachsen sein?“ Er antwortete: „Eigentlich ist es ja schöner, Kind zu sein, aber ich möchte doch lieber schon groß sein“. Auf meine etwas erstaunte Frage, warum dies, erklärte er: „Wenn man groß ist, dann braucht man nicht mehr so viel zu müssen“. — Diese Antwort des Kindes erscheint mir sehr interessant: Es fühlt also auf der einen Seite durchaus, daß die Kindheit und Jugend, als die Periode der aufsteigenden Entwicklung, der sich entfaltenden Lebenskraft, der glücklichen Unkenntnis wirtschaftlicher Sorgen, beruflichen Aergers usw., dem reifen Alter im Grunde überlegen ist; aber die durch das Herrschaftsverhältnis von Elternhaus und Schule dem Kinde auferlegte Unfreiheit, die ständige Gängelung und Bevormundung lastet seelisch so schwer auf ihm, daß es lieber die an sich glücklichere Zeit des Aufbaus mit der des späteren Abbaus ver-
tauschen wollte.

Die Kinder werden von den Erwachsenen in die Welt gesetzt ohne ihr Wissen und Wollen, lediglich aus egoistischen Motiven: deren Vergnügens halber, um nette kleine Haustiere in ihnen zu haben oder gar nur als unbeabsichtigte Nebenprodukte ehelicher Genüsse. Daraus schreibt sich die selbstverständliche moralische Pflicht[2] der Erwachsenen, solange die Kinder noch nicht imstande sind, selbst zu produzieren, für ihre materielle Existenz in vollem Umfang aufzukommen. Bislang ist das auf die Weise erfolgt, daß es den ein Kind zeugenden Eltern überlassen blieb, in ihrer Wirtschaftsgemeinschaft das Kind mit zu ernähren, zu kleiden und unterzubringen. In unserem Zeitalter erweist sich das zusehends als unzureichende und ungerechte Form und die Einsicht breitet sich zusehends aus, daß die menschliche Gemeinschaft als solche die moralische Pflicht2) und ein kollektives Interesse daran hat, die junge Generation allgemein, in einer für alle Individuen gleichartigen einwandfreien Weise aufzuziehen.

Welche neuen Wege evtl. die Gesellschaft dafür einschlagt, bleibe hier außer Betracht. Sicher und zweifelsfrei ist, daß ein jedes Kind, das ins Leben tritt, einen vollgültigen Anspruch darauf hat, zureichend unterhalten zu werden, ohne irgendwie den dafür Leistenden dankbar und demütig sein oder das Gebotene als Güte und Gnade annehmen zu müssen. Denn das Kind ist noch absolut außerstande, „Geld zu verdienen“. Versuche, es dazu zu mißbrauchen, wie sie das kapitalistische Jahrhundert üblich machte, verbieten sich uneingeschränkt, nicht nur aus elementarer Sittlichkeit2), sondern im gesellschaftlichen Gesamtinteresse, um des Aufwachsens einer gesunden und fähigen, nicht verkümmerten und verbitterten neuen Generation willen.

Das Kind selbst ist also durchaus mittellos und absolut außerstande, sich irgend etwas zu beschaffen: vom trockenen Brot angefangen bis zum Kino, vom Dach überm Kopfe bis zum Ankauf dieses Buches. Es hat nur zwei Möglichkeiten des eigenen Erwerbs: Betteln und „Klauen“. Beides sind unter obwaltenden Umständen die für das Kind natürlichen Erwerbsarten. Das Kind muß, was es zum Leben braucht, entweder geschenkweise geliefert erhalten oder sich aus ihm erreichbaren Vorräten von Erwachsenen durch List besorgen. (Dieser letztere Weg war bekanntlich offiziell gestattet in Sparta, mit der Maßgabe, daß ein geglückter Diebstahl nicht verfolgt wurde. Ließen Knaben sich freilich dabei ertappen, blieb dem Bestohlenen das Recht der Rache ebenfalls ungestraft. Die Erklärung, daß man dadurch die Knaben zu mutigen und geschickten Kriegern erziehen helfen wollte, dürfte eine Verlegenheitsausrede für eine dem Volke nicht mehr logisch verständliche alte Sitte gewesen sein, die aus ganz primitiven Gesichtspunkten der Urzeit erwachsen ist.) Jedenfalls stellen Kinder und Erwachsene, ökonomisch betrachtet, zwei wirtschaftliche Klassen mit einander entgegengesetzter Interessenrichtung dar, was verschleiern zu wollen lächerlich ist. Die Erwachsenen sind leistungsverpflichtet, als Konsequenz ihrer Zeugetätigkeit. In welcher Weise sie sich ihren Verpflichtungen2 entledigen wollen, ist Sache gesellschaftlicher Erwägung. Tun sie es nicht, hat das Kind ein moralisches Recht2, sich auf jede dienliche Weise zur Wehr zu setzen und zur Selbsthilfe zu greifen. Um das zu vermeiden, muß die Gesellschaft auf dem Wege der Liebe das Aufwachsen der Kinder sicherzustellen bemüht sein. Sonst entstehen eben Zustände, wie wir sie jetzt in Rußland erleben, wo die Zahl der vagabondierenden Kinder im offiziellen Sowjet-Lexikon mit 360 000 angegeben wird — (was nach Erklärungen urteilsfähiger Personen in Wahrheit zu verzehnfachen wäre). Schärfster Einspruch ist jedenfalls dagegen zu erheben, daß nun die Erwachsenen, auf ihre ökonomische Monopolmacht gestützt und gesichert durch die körperliche Schwäche, die geistige Unwissenheit und Unreife, die seelische Schüchternheit und Ratlosigkeit des Kindes, die gesamte Jugend gesellschaftlich versklaven und zu einer Menschenklasse minderen Rechts herabdrücken. Das Kind ist grundsätzlich genau so lebensberechtigt wie der Erwachsene, — auf der Straße, wie in der Bahn, in der Wohnung, wie bei der Verfolgung seiner Interessen, wie in der Wahl seiner Gefährten usw.

Die seit dem Entstehen des Staates einsetzende und heute von den Eltern schon ganz mechanisch als selbstverständlich ausgeübte Methode, das Kind als Mitmensch zweiter Klasse zu behandeln, es den Erwachsenen gegenüber allenthalben zurückzustellen, muß (nicht etwa aus sentimentalem Mitgefühl, sondern im dringendsten Allgemeininteresse der menschlichen Gesellschaft) radikal beseitigt werden. Das verhängnisvolle elternegoistische, vom (priesterlichen) Staat der Semiten religiös gepredigte und bis heute überkommene vierte Gebot: „Ehre Vater und Mutter!“ muß als unsittlich bloßgestellt werden. Leider sind die Fälle häufig genug, wo an den Eltern durchaus nichts zu „ehren“ ist, sie vielmehr minderwertiger sind als das von ihnen gezeugte Kind. Wenn sie aber auch verehrungswert sind, so ist absolut nicht einzusehen, warum sie für ihr leibliches Kind im geringsten mehr Ehre und Autorität genießen sollen, als jeder andere, jung oder alt. „Ehre“ gebührt dem, der durch besondere Betätigung sich als besonderer Ehre wert erwiesen hat, und dem von allen, nicht nur von den eigenen Kindern. Das vierte Gebot ist einfach ein religiös verschleiertes Versklavungsmittel der „Altersherrschaft“ und der Sippe und heute zu beseitigen. Im Gegenteil: Das Kind ist planmäßig zur Unbotmäßigkeit aufzurufen, um es vor seelischer Verkrüppelung seines Charakters zu bewahren, der heute der Großteil aller Menschen unterliegt.

Das Kind hat das Vollrecht auf Leben und Freiheit und muß
sich beide sichern können. Darum ist das Kind vor allem auch aufzurufen gegen das geistige Verkrüppelungsinstitut der Schule, die eine seelische und geistige Gefahr für das Menschengeschlecht bedeutet.

[2] Mit den Ausführungen des Herrn Verfassers stimme ich in der Sache überein, habe dies Buch ja auch mit besonderer Wonne drucken lassen. Nur, was er jetzt egalweg von ‚moralischer‘ Pflicht redet, ist — wie Stirner das ausdrücken würde — eine ,fixe Idee‘ von ihm. Dies zu betonen zwingt den Verleger sein individualistisch-anarchistisches Gewissen. „Es gibt keine anderen Rechte und Pflichten als freiwillig zugestandene bzw. übernommene“ sagt auch John Henry Mackay. — Alle Hinweise auf ,natürliche‘ und ,moralische‘ Rechte und Pflichten sind inhaltslose und sehr gefährliche Wortdrechseleien. — Man verzeihe mir diese Ausführungen, die über den gewöhnlichen Wirkungsbereich des Verlegers hinausgehen, wie der Verfasser sie verzieh, aber ich bin ja auch kein gewöhnlicher Geschäftsverleger, sondern an allen meinen Verlagswerken innerlich beteiligt. K. Z.

Die Schule

Ein Frevel an der Jugend


von: Walther Borgius

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Inhalt:

I. Geschichtliches
Ursprünglich freies Aufwachsen der Kinder.
Der Staat als Wurzel des Gehorsams.
Die Jünglingsweihen.
Anfänge des Schulwesens.
China.
Die Antike.
Die Kirche als Schulherrin.
Die spätmittelalterlichen „Stadtschulen“.
Die Reformation und die Schule.
Streben zur Vereinheitlichung des Volkes.
Staatliche Volksschulen.
Der „Bet-Ernst“.
Der Pietismus.
Die Schuldisziplin.
Die Toleranzidee.
Die Schulen des neueren Frankreichs.
Die Schule des neuen Preußen.
Die Schule als Staatsmonopol. — Die Lehrer als Staatsbeamte.
Das Prüfungs-Unwesen.
Das Berechtigungswesen.
Schule und Revolution von 1789.
Süverns Entwurf eines allgemeinen Schulgesetzes.
Die Reaktion.
Bismarck und der Liberalismus.
Die Schulfinanzen zwischen Zollmisere und Sozialistenangst.
Kampf Kaiser Wilhelms gegen die Sozialdemokratie.
Militärische Vorbereitung der Jugend.
Staatsbürgerliche Erziehung.
Die Fortbildungsschule.
Die Produktionsschule.
Das Ethos der Arbeit.
Die Staatsschule, der Fluch der Kindheit.
Das moderne Ausland.
Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Australien.
Italien.
Rußland.
Kollektivunterricht und Individuum.

II. Grundsätzliches
Die Weltgeschichte.
Die Geographie.
Die deutsche Sprache.
Fremdsprachen.
Die Naturwissenschaften.
Die Mathematik.
Turnen.
Kunst.
Interesselose Kinder.
Die künftigen Formen des Aufwachsens der Kinder.
Das Spiel, die natürliche Funktion des Kindes.
Eingriffe der Schule ins Privatleben.
Die Sklaverei des Kindes.
Die Beseitigung der Schule.
Die Finanzierung der Neuordnung.

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