Die Schule des neuen Preußen.
In Preußen wurde die endgültige Ablösung des Schulwesens von der Kirche durch das noch von Friedrich II. vorbereitete, unterm 20. März 1799 publizierte „Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten“ stabiliert, das in Teil II, Titel 12, § 1 unmißverständlich sagt: „Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates“. § 2 sagt: „Dergleichen Anstalten sollen nur mit Vorwissen und Genehmigung des Staates errichtet werden. Und nach § 4 sind etwaige irgendwie genehmigte private Unterrichtsanstalten „der Aufsicht dieser Behörde unterworfen“ (nämlich der zuständigen lokalen Schulverwaltungsbehörde). § 9 endlich wiederholt nochmals: „Alle öffentlichen Schulen und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht des Staates und müssen sich den Prüfungen und Visitationen desselben zu allen Zeiten unterwerfen“. Auch eine Relation des (aus Vertretern des Rationalismus zusammengesetzten) lutherischen Oberkonsistoriums zu Berlin vom 18. Juli 1799 spricht nochmals ausdrücklich aus: „Es ist unleugbar, daß die Schulen als Institute des Staates und nicht als Anstalten einzelner Konfessionen zu betrachten sind“, daher der Religionsunterricht auf die allgemeinen Wahrheiten der Religion und die den Konfessionen gemeinsame Sittenlehre zu beschränken sei. — Daß gleichwohl in der Praxis der Religion immer noch ein ziemlich breites Feld in der Schule belassen wurde, das hatte zur Ursache „bei den Vertretern der Staatsgewalt das Gefühl, daß die Erziehung nur möglich ist auf dem Grunde einer Weltanschauung, die nicht der Staat, nach aber die Kirche bieten könne“ (Barth, S. 572). Also man wollte noch wie vor die Religion als den großen Wachthund verwerten, der das Volk im Zaum hält; man ließ ihn nur nicht mehr zu eigenem Recht agieren, sondern legte ihn an die Kette der Staatssuprematie.
Wie wenig „geistige Bildung“ des Volkes der Regierung am Herzen lag, das bekundet deutlich eine gleichzeitige Kabinettsorder Friedrich Wilhelm III. vom 3. Juli 1798, die ausdrücklich „gutgesinnte, gehorsame und fleißige Bürger“ „als höchstes Interesse des Staates hinsichtlich der Erziehung“ erklärt, sowie eine Zirkularverfügung vom 31. August 1799 betr. die Garnisonschulen, die offenherzig sagt: „Soldaten und Unteroffiziere werden ihre Tagesmärsche vollenden, ohne die Länge und Breite der Oerter zu wissen. Zu welchem Zweck will man denen, welche, wenn sie zum Marsch beordert werden, nicht einmal fragen dürfen „Warum?“ und „Wohin?“, von den Verhältnissen der Staaten untereinander Unterricht geben?“ Sie sollen sich lieber in den nachmittäglichen Industrieschulen ein paar Thaler verdienen.
