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Die Schuldisziplin.

Wie es unter solchem Geist in anderen, gewöhnlichen Volksschulen herging, das läßt nachstehender, mit offenbarem Wohlgefallen gegebener Bericht Heppes über die musterhafte Schule eines Lehrers Stab in dem preußischen Dorf Kley erkennen:

„Die Kinder mußten ihm nicht nur ungefähr zur rechten Zeit in der Schule erscheinen, sondern auf den Glockenschlag; . . . . . es durfte auch nicht die allergeringste Unordentlichkeit an ihnen gefunden werden . . . . .
Mit dem Glockenschlag begannen und endigten die Lektionen. Alles, was befohlen wurde, mußte auf den leisesten Wink und sogleich auf der Stelle geschehen. Alle Schüler mußten, sowie der Lehrer in die Schule trat, vor ihm langsam vorüberziehen und die Musterung passieren. Ein jeder hatte seinen, mit einer Nummer bezeichneten und mit zwei Strichen (!) abgemessenen Platz; nur auf diesen durfte er sich setzen. Kein Tisch, keine Bank, keine Tafel, keine Tabelle durfte nur im geringsten verrückt werden. Kein Buch, keine Schreibtafel, kein Tintefaß etc. etc. durfte anders angetroffen werden, als auf der ihnen ein für alle Mal angewiesenen Stelle. Die Schulgesetze mußten vom Größten bis zum Kleinsten auf‘s Genaueste befolgt werden; auch die allergeringste Uebertretung wurde sogleich bemerklich gemacht und gerügt . . . . Bei einer jeden Abteilung der Schule stellte er einen geübteren Schüler als seinen kleinen Untermeister an . . . . Sie mußten darauf achten, daß die ihrer Untermeisterei übergebenen Schüler ihre Bücher, Schiefertafeln etc. etc. vorschriftsmäßig bei sich hatten, mit denselben gut umgingen, ordentlich und rein erschienen und blieben . . . und sonst dem Lehrer zur Hand gehen . . . . . So lange sich der Lehrer mit den Geübteren beschäftigte, durfte schlechterdings kein Wort gesprochen, kein Geräusch gehört werden“ (Heppe S. 232 f.).

Mußte da nicht jedem preußischen Unteroffizier das Herz im Leibe lachen? Selbstverständlich aber herrschte in dieser „Schule“ vollkommen die Prügelpädagogik, wie man sie von den früheren kirchlichen Schulen her gewohnt war. Luther war zwar selbst so hart und streng erzogen worden, daß man denken sollte, er hätte ein Haar in solcher „Erziehung“ gefunden: „Wegen einer armseligen Nuß hatte ihn einst seine Mutter blutig geschlagen (!) und sein Vater züchtigte ihn einstmals so, daß er ihn floh, ihm feind wurde und sich nur nach und nach wieder an ihn gewöhnte“. Und doch eifert er gegen die „Verzärtelung der Kinder“ . . . : Die Kinder seien nur zu geneigt, Böses zu tun (!), weshalb es eine Sünde (!) der Eltern sei, ihnen nicht zu wehren und die Strafe zu unterlassen. Leute, die dies tun, würden die Sünden der Kinder tragen, als hätten sie diese selbst begangen (!); es sei ein greulicher Mord (!), wenn ein Vater sein Kind ungestraft lasse. Durch die Rute errette er des Kindes Seele von der Hölle (!) . . . Diejenigen aber, welche ohne Strafe blieben, würden zu Buben und Meister Hans (der Henker) müsse sie mit der tötlichen Rute strafen (!)“ (Boesch, S. 47/48). Und an anderer Stelle hat er „allen Eltern ans Herz gelegt“, ihren Kindern die „geistige Salbe des eichenen Butterwecken“ nicht vorzuenthalten“ (Hauser, S. 20/21).

Solchen Lehren folgte denn auch die Lehrerschaft allenthalben nur allzu treulich nach: „Unaufhaltsames Prügeln, Drohen, Schimpfen, Fluchen, Vorwerfen körperlicher Gebrechen und dergl. galt als das wirksamste Mittel der Disziplin, der Belehrung und Erziehung, weshalb die Schule in der Vorstellung des Volkes und vor allem der Schulkinder durchaus als Zuchtanstalt, in der nur Brutalität und erbarmungslose Härte zu Hause war, aufgefaßt wurde“ (Heppe, S. 37). Und über die Baseler Lehrer wird geklagt bzw. gefordert, „daß sie die Knaben nicht auf eine barbarische und henkerische Weise tractiren, ja nicht, wie bisweilen geschieht, Löcher in den Kopf schlagen, das Fleisch der Beeren an den Fingern solchermaßen zerquetschen, daß das Blut zwischen den Nägeln herausspritzt, oder Büschel Haare ihnen ausreißen oder sie sogar mit Füßen treten“ (Fechter „Geschichte des Schulwesens von 1589 bis 1733“, S. 33).

Die Behandlung war so, daß selbst die Schulordnungen zuweilen dagegen angehen mußten, nur freilich nicht wirklich durchgreifend. So verfügt die Eßlinger Schulordnung von 1548: „Der Lehrer soll seine Schüler nicht an den Kopf schlagen, sie weder mit Tatzen, Schlappen, Maultaschen und Haarrupfen, noch mit Ohrumdrehen, Nasenschnellen und Hirnbatzen strafen, sondern — allein ihnen das Hinterteil mit Ruten streichen“. Die Nordhauser Schulordnung von 1583 z. B. aber schärft den Lehrern ausdrücklich ein, sie sollten sich des Stockes und der Rute nicht schämen, sondern die Schüler „weidlich ausfitzen“.

Rute und Stock waren denn auch das stehende Symbol der Schule und des Lehrers und die Maler des 15. und 16. Jahrhunderts malen niemals einen Lehrer anders, als mit Rute oder Stock in der Hand (Hauser, S. 15). Im Ausland wars nicht anders: Auf dem Siegel einer englischen Schule aus der Zeit Eduards VI. ist ein Schulknabe abgebildet, der die Rute bekommt. Und Robert von Sorbonne zu Paris schrieb den Gebrauch des Stockes in der Schule ausdrücklich vor (Bracken, S. 70/71).

Daß diese rohe und rücksichtslose Unterdrückung des Kindes nicht etwa nur ein bedauerlicher Ausfluß der allgemeinen Rauheit der Zeit, sondern bewußte und gewollte Versklavung war, erkennt ein Fachmann, wie Kurt Kaser, an, wenn er („Geschichte Europas im Zeitalter des Absolutismus usw.“ — F.A.Perthes, Gotha 1923, S. 34) sägt: „Die Staatsgewalt — die keine Grenzen mehr anerkennen wollte — griff mit rauher Hand auch ins Privatleben ein, beschränkte auf‘s Peinlichste die persönliche Freiheit des Untertanen. Ausgehend vom Gedanken, daß der Gehorsam der Kinder gegen die Eltern auch die Autorität des Souveräns befestige, wurde die elterliche Gewalt in einem Maße verstärkt, das in Tyrannei auszuarten drohte. Die Eltern wurden befugt, ihre ungeratenen Kinder einkerkern zu lassen.

In humoristischer Weise schildert das der bekannte niederdeutsche Prediger Johannes Sackmann (1648-1718) in seiner Leichenrede auf den Küster und Schulmeister zu Limmen, Michel Wichmann: „Erst kreeg he Oorfygen, herna Handsmette oder Knypkens, dann kreeg he eenen leddernen Aars vull, den tog he ööm ganz stramm in de Höögde, dat dat Hinnerkasteel ganz prall word, mit dem Stock vor de Boxen; nu wenn he et gar to grov maakt hadde, endlik eenen rechten met der Raude vor den blooten Steert . . . De Rauden hadde he vorher int Water leggt, dat se beter dörtrekken“ (zitiert bei Boesch, S. 102/3).

Aber so humoristisch, wie es hier ausgesprochen wird, war denn doch die Sache nicht. Im „Freimütigen Jahrbuch der allgemeinen deutschen Volksschulen“ I., S. 9, schreibt der Pädagoge Fr. H. Chr. Schwarz (1666-1737), viele Augenzeugen könnten berichten, „wie das Schlagen alsbald nach dem Morgengesang in förmlicher Exekution wegen der Sünden des vorigen Tages die Weihe war, womit man den neuen Schultag anfing, und regelmäßig die Beendigung der Schule, um die neuen Sünden, die während der Schulstunden hinzugekommen waren, nun auch noch büßen zu lassen. Das gehörte in manchen Schulen so zur Ordnung, daß die Schüler immer zitterten und zagten, wenn das „Amen“ des Morgengebetes herannahte. Denn dann sah man den Lehrer sich schon mit Stock und Rute rüsten ... Wir denken noch mit Schaudern daran, wie manchmal ein Knabe dazu verurteilt war, Wochen lang jeden Morgen mit dieser Exekution — (und das vielleicht entblößt) — den Zug der kleinen Missetäter anzufangen, bisweilen auch ihn zu beschließen“ (zitiert von Heppe, S. 220).

Ein schwäbischer Schulmeister, Joh. Jac. Häberle, hat über die während seiner 51jährigen Amtstätigkeit von ihm ausgeteilten Prügel gewissenhaft Buch geführt. Er verzeichnet:

911 527

Stockhiebe,

124 010

Rutenhiebe,

20 939

„Pfötchen“ und Klopfe mit dem Lineal,

136 715

„Handschmisse“,

10 235

Maulschellen,

7 905

Ohrfeigen,

1 158 800

„Kopfnüsse“,

22 763

„Notabene“ mit Bibel, Katechismus, Gesangbuch (!) und Grammatik,

777

Knieen auf Erbsen,

613

Knieen auf einem dreieckigen Holz,

50 001

„Esel tragen“,

1 707

Rute halten.

Dazu kamen dann noch einige Strafen besonderer Art, die Häberle im Einzelfall aus dem Stegreif erfand. („Pädagogische Unterhaltungen für die Erzieher und das Publikum“, III. Jahrgg., IV. Quartal, S. 407. — Zitiert bei Heppe, S. 220/1 sowie bei Boesch, S. 102.)

Der Schulmann Balthasar Schuppius (1610—1661; Professor der Geschichte und Beredsamkeit) bezeichnete in seiner Schrift „Der deutsche Lehrmeister“ die Schulen als „privilegierte Mördergruben, wo die Kinder noch sehr glücklich sind, wenn sie mit heilen Beinen herauskommen“ (zitiert bei V. Bracken, S. 76), und der bekannte Pädagoge Samuel Heinicke, Schöpfer des Taubstummen-Unterrichts, ruft aus: „Wenn ich einen Hund hätte, den ich liebte, würde ich ihn diesen Bestien nicht untergeben, geschweige denn einen Sohn“ (ebenda). Und es ist Bracken gern zu glauben, wenn er erklärt: „Die Fälle, die wir angeführt haben, sind nicht Einzelvorkommnisse. Man kann sie beliebig vermehren. In Geschichtswerken, Biographien, Schulordnungen und Akten liegt noch eine Unmenge von Nachrichten über die barbarische Schulzucht der vergangenen Jahrhunderte“ (S. 74).

Die Erlasse der Behörden nehmen freilich vielfach gegen diese Mißhandlungen Stellung. Aber sie hielten sich wohlweislich im Rahmen wohlaffektionierter Ermahnungen und waren weit entfernt davon, durch strikte konkrete Verbote oder gar Strafandrohungen eine wirkliche Remedur dieser sadistischen Ausartungen zu schaffen. Und da sie die Schulmeister offiziell mit Stock und Rute begabten und andererseits nachdrücklich Schuldisziplin verlangten, so leuchtet ein, daß ihre „Vermahnungen“ nicht mehr als eine heuchlerische Beschwichtigung der Stimme des Publikums und evtl. des eigenen Gewissens waren. Auch in dem berühmten Gothaischen „Schulmethodus“ Ernst des Frommen, von dem Dr. Brügel sagt, daß seine „trefflichen Bestimmungen über die Zucht in einer rohen Zeit zuerst ein menschenwürdiges Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler herstellen sollten“, heißt es: „Die Rute soll geziemend gebraucht werden“, nur „es soll nicht auf den Kopf oder in das Angesicht mit der Faust oder mit Büchern geschlagen werden“! Und in § 22 des Preuß. Schulreglements heißt es: „Die Disziplin muß weislich geschehen, so daß den Kindern die Eigenliebe als Quelle aller Sünden entdecket und ihre Abscheulichkeit gewiesen, der Eigensinn oder Eigenwille mit Fleiß gebrochen“ wird. (Beckedorff, „Jahrbücher“ II, S. 39.) Haben sich doch bis heute die deutschen Zentralbehörden nicht dazu aufgeschwungen, den Lehrern das körperliche Strafen von Schülern unter Androhung sofortiger Entlassung ohne Pensionsberechtigung glatt zu verbieten, was ein unverzügliches Aufhören aller Schülermißhandlungen zur Folge haben würde. Dem Staat ist eben unter allen Umständen die „Aufrechterhaltung der Autorität“ viel wichtiger, als das leibliche und seelische Wohl der Kinder!

Ist es verwunderlich, daß wir nach generationenlang erduldeter derartiger „staatlicher Schuldisziplin“ ein dermaßen verprügeltes unterwürfiges Volk mit Lakaienseelen geworden sind?

Die Schule

Ein Frevel an der Jugend


von: Walther Borgius

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Inhalt:

I. Geschichtliches
Ursprünglich freies Aufwachsen der Kinder.
Der Staat als Wurzel des Gehorsams.
Die Jünglingsweihen.
Anfänge des Schulwesens.
China.
Die Antike.
Die Kirche als Schulherrin.
Die spätmittelalterlichen „Stadtschulen“.
Die Reformation und die Schule.
Streben zur Vereinheitlichung des Volkes.
Staatliche Volksschulen.
Der „Bet-Ernst“.
Der Pietismus.
Die Schuldisziplin.
Die Toleranzidee.
Die Schulen des neueren Frankreichs.
Die Schule des neuen Preußen.
Die Schule als Staatsmonopol. — Die Lehrer als Staatsbeamte.
Das Prüfungs-Unwesen.
Das Berechtigungswesen.
Schule und Revolution von 1789.
Süverns Entwurf eines allgemeinen Schulgesetzes.
Die Reaktion.
Bismarck und der Liberalismus.
Die Schulfinanzen zwischen Zollmisere und Sozialistenangst.
Kampf Kaiser Wilhelms gegen die Sozialdemokratie.
Militärische Vorbereitung der Jugend.
Staatsbürgerliche Erziehung.
Die Fortbildungsschule.
Die Produktionsschule.
Das Ethos der Arbeit.
Die Staatsschule, der Fluch der Kindheit.
Das moderne Ausland.
Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Australien.
Italien.
Rußland.
Kollektivunterricht und Individuum.

II. Grundsätzliches
Die Weltgeschichte.
Die Geographie.
Die deutsche Sprache.
Fremdsprachen.
Die Naturwissenschaften.
Die Mathematik.
Turnen.
Kunst.
Interesselose Kinder.
Die künftigen Formen des Aufwachsens der Kinder.
Das Spiel, die natürliche Funktion des Kindes.
Eingriffe der Schule ins Privatleben.
Die Sklaverei des Kindes.
Die Beseitigung der Schule.
Die Finanzierung der Neuordnung.

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