Der „Bet-Ernst“.
Die ersten großen beiden Vorbilder solcher — noch als Anhang der Kirchenordnung erlassenen — Schulordnungen sind die Kursächsische von 1528 von Melanchthon und Luther und die Straßburger von 1538 von Johannes Sturz; dazu drittens die (durch letztere großenteils angeregte) Württembergische von 1559. Diese weist schon ein beachtenswertes Maß staatlicher Zentralisierung auf, Uniformierung des Kirchen- wie Schulwesens und Beteiligung weltlicher Staatsbeamter. Dann aber bedeutet einen Markstein der Entwicklung der Gothaische „Schulmethodus“ von 1642.
Der 30jährige Krieg hatte den Unterweisungen der Jugend so ziemlich den Garaus gemacht. Küster, die des Lesens und Schreibens kundig waren, gab es überhaupt kaum noch. Dies gab dem Herzog Ernst von Gotha den Anstoß einzugreifen. Er war ein Frömmler ersten Ranges. Selbst der Prälat Schmid berichtet von ihm (nach Ehrenfels II, S. 33): „Sein Hof glich einem Kloster, da kein Tag ohne Besuch des Gottesdienstes oder eine Betstunde, teils in der Kirche, teils in den Gemächern, hinging. Keine Reise war so eilig, daß der Gottesdienst darüber versäumt wurde. So bekam er den Spitznamen „Ernestus Precator“ („der Bet-Ernst“) und scheint noch stolz darauf gewesen zu sein“. Nach Uebernahme der Regierung ging er alsbald an die Erneuerung des Geistes im Lande. „Als vornehmstes Mittel hierzu erkannte er die Erneuerung sittlicher Zucht und die Wiederherstellung wahrer Gottesfurcht durch planmäßige Unterweisung im Christentum“ (Schmid, IV, 1, S. 26). „Grundursache der allgemeinen Verderbnis ist — dieser Satz des Herzogs war der Ausgangspunkt — der Mangel an Religionsunterricht und die Fehler desselben. Man muß in allen Dörfern und Städten eine erste teutsche Schule errichten, in der der Religionsstoff nicht nur eingelernt, sondern auch erklärt würde“ (ebd. S. 17), und zwar plante er dies „zugleich mit katechetischer Unterweisung und Prüfung aller Untertanen überhaupt, worüber viel gespottet wurde (Heppe). Damit wurde es nun zwar nichts, aber sein „Schulmethodus“ führte nun tatsächlich zum ersten Male den Schulzwang ein für alle Kinder im Herzogtume vom 5. bis zum 12. Lebensjahre, unter Androhung strenger Strafen für „halsstarrige“ Eltern. Die Kinder hatten täglich vormittags, wie nachmittags je drei Unterrichtsstunden; nur der Samstag (und in den Städten auch Mittwoch) nachmittag blieb schulfrei. Der Schulmethodus war die erste Verordnung, welche als selbständiges Staatsgesetz (nicht mehr als Anhängsel einer Kirchenordnung) erschien, womit zum ersten Male ausgesprochen war, daß die Schule eine eigene Abteilung der Staatsverwaltung und reine Staatsangelegenheit sei. Schließlich sind darin — neben dem, natürlich an erster Stelle stehenden und weit überwiegenden religiösen Stoff — erstmalig auch die Realien berücksichtigt (wennschon in inniger Verbindung mit der Religion); namentlich wird hier auch zum ersten Mal das Rechnen zum Pflichtfach gemacht (Kap. 10).
Es bleibt aber nicht bei den Vorschriften für den Schulunterricht selbst, sondern im Jahre 1654 erschien dann ergänzend noch eine „Kurtze Anleitung, wie die gemeine Schuljugend fürnehmlich in und außer den gewöhnlichen Schul-lectionibus sich zu verhalten“[6], in welcher ihr gesamtes Privatleben geregelt wird: Beim Aufwachen sollen sie sich mit dem Kreuze segnen, beim Ankleiden laut einen christlichen Morgengesang singen, dann dem Morgensegen mit Katechismus, Gebet, Sprüchen und einem Kapitel aus der Bibel beiwohnen. Ebenso wird das Mittagessen, das Spielen, Abendessen, Schlafengehen, das Verhalten während des Sonntags usw. genau vorgeschrieben. Selbstverständlich ist auch hier wieder das Baden und Schwimmen als gesundheitsschädlich und lebensgefährlich streng untersagt (Schmid, IV, 1, S. 46; Heppe a. a. O., namentlich auch Dr. Brügel (Nagold) „Herzog Ernst der Fromme von Gotha“ in den „Pädagogischen Blättern“, Hgb. Karl Muthesius, Gotha, E. F. Thiemann. Bd. XXXI 1902, S. 1 ff.).
Mit diesem Gesetz war zuerst eine deutsche Volksschule entstanden.
Freilich war in gewissem Sinne Weimar schon vorausgegangen, dessen — vom Hofprediger Kromayer ausgearbeitete — Schulordnung von 1619 die erste war, die als selbständiges Staatsgesetz, nicht mehr lediglich als Anhang einer Kirchenordnung erschien und ebenfalls den Schulzwang schon aussprach. Ihr erster Satz lautete: „Es sollen, soviel möglich, alle Kinder, Knaben und Mägdlein, mit allem Ernst zur Schule gehalten werden, damit sie je zum wenigsten neben dem heiligen Katechismo, christlichen Gesängen und Gebeten, recht lernen lesen und schreiben.“ Die praktische Durchführung blieb aber hier stark hinter dem Papier zurück. Sie war überhaupt überall schwierig und lückenhaft, namentlich wo die Jugend den adligen Gutsherren dienstpflichtig war.
Nachdem nun Gotha mit so eindringlicher Durchführung des Schulprinzips auf den Plan getreten war, folgten jetzt schnell 1649 Württemberg, 1651 Braunschweig, 1652 Magdeburg, 1656 Hessen, 1658 Hanau, 1659 Bayern und andere Staaten; Brandenburg-Preußen erst 1717 und Sachsen gar erst 1763/5. In Preußen blieb sie überdies — trotz der angedrohten „nachdrücklichen Straffe“ für jeden, „welcher seine Kinder etwa davon abhält oder sie nicht fleißig zur Schule schickt“ (Spranger, S. 7) ziemlich auf dem Papier stehen, bis sie Friedrich Wilhelm I. durch sein „Principia Regulativa“ von 1736 und das General-Landschul-Reglement von 1736 in die Praxis überführte. — In einem gewissen Abstand hinter den protestantischen Territorien kamen dann auch die katholischen, so Oesterreich unter Josef 1781.
[6] Von 1657 ab in den „Schulmethodus“ mit aufgenommen.
